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Beauftragter für die Biologische Sicherheit
der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Auf dieser
Seite erhalten Sie Informationen zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung der
Gentechnik (GenTG) an der Universität
Heidelberg. Für weiterführende Fragestellungen oder aber Fragen zu speziellen
Experimenten wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.
Neben den
Hinweisen zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten an der Universität
Heidelberg finden Sie:
Was
müssen Sie im Vorfeld beachten, bevor Sie an der Universität Heidelberg gentechnische
Arbeiten gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 GenTG durchführen dürfen ?
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1. |
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Setzen Sie sich bitte in jedem Fall
zunächst mit dem Beauftragten
für die Biologische Sicherheit in Verbindung. |
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2. |
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Grundvoraussetzung ist eine korrekte
Sicherheitseinstufung der beabsichtigten gentechnischen Arbeit. Die
Sicherheitseinstufung muss unter Beachtung der §§ 4-7
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vorgenommen werden. Zur
Erleichterung finden Sie hier einen Leitfaden
für die Sicherheitseinstufung (kann hier
als word- document
heruntergeladen werden) und die Liste
der risikobewerteten Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische
Arbeiten. Sollten Sie in der Liste die von Ihnen gehandhabten Organismen
nicht finden, suchen Sie in der Datenbank
der ZKBS. |
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3. |
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Das weitere Vorgehen hängt von der Einstufung Ihrer Arbeit und dem gentechnikrechtlichen Status Ihrer Laborräume ab. |
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A) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und |
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B) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 2 eingestuft, erfüllen die Sachkunde als Projektleiter gem. § 15 GenTSV und |
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C) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 3 eingestuft: |
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An der Universität Heidelberg steht ein zentrales Laboratorium zum Umgang mit Organismen der Risikogruppe 3 (L3-Laboratorium) mit mehreren Laboreinheiten zur Verfügung. Die Zuteilung eines Nutzerkontingents muss beim Ausschuss für die Biologische Sicherheit beantragt werden. Das hierfür benötigte universitätsinterne Antragsformular laden Sie bitte hier herunter. Für das L3-Laboratorium liegt auch eine gentechnikrechtliche Genehmigung zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vor. Der Betreiber muss Ihre Arbeit als weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 3 gem. § 9 Abs. 3 GenTG bei der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Sollten Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 planen, setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag innerhalb einer Frist von 45 Tagen zu entscheiden. Muss eine Stellungnahme der ZKBS eingeholt werden, ruht die Frist bis die erforderliche Stellungnahme vorliegt. Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Behörde begonnen werden. |
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D) |
Sie haben Ihre Arbeit in die Sicherheitsstufe 4 eingestuft: |
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Muss vor Aufnahme Ihrer
Arbeit aufgrund der unter 2)
aufgeführten Bedingungen ein Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bei der zuständigen
Behörde durchgeführt werden, benutzen Sie zur Erstellung der erforderlichen
Unterlagen gem. Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) die amtlichen Formblätter. Diese können Sie hier (Formblatt A, S, GA, GE, GO, GS, GV, AG, AL, AP, AT, B, E, M, Z) auf Ihren PC laden. Die ebenfalls erforderliche Betriebsanweisung
für Ihre Laborräume fertigen Sie bitte anhand der Rahmenbetriebsanweisungen für
S1- bzw. S2-Bereiche der Universität Heidelberg
(Englische Versionen für
S1 und S2 ). Hier finden Sie auch den ab der
Sicherheitsstufe 2 benötigten Hygieneplan, die Betriebsanweisung
für die Sicherheitswerkbank, sowie
Kennzeichnungen für gentechnische Anlagen (S1 und S2).
Antragsteller bei der zuständigen Behörde ist immer der Betreiber, also die
Universität. Senden Sie deshalb Ihre Unterlagen an den Beauftragten für die Biologische Sicherheit der Universität Heidelberg und nicht
direkt an die Genehmigungsbehörde.
Welche Aufgaben haben Sie als Projektleiter während Sie gentechnische Arbeiten durchführen ?
1. Selbstverständlich sind Sie für alle Aufgaben, die der Gesetzgeber im § 14 GenTSV dem Projektleiter auferlegt hat, verantwortlich. Insbesondere sollen hier erwähnt werden
2. Neben diesen vom Gesetzgeber benannten Pflichten des Projektleiters delegiert die Kanzlerin der Universität Heidelberg in der Bestellungsurkunde weitere Pflichten, die der Gesetzgeber dem Betreiber auferlegt hat, an die Projektleiter. Insbesondere sei hier die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über die Durchführung gentechnischer Arbeiten gem. Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) genannt. Aufzeichnungsbücher der Sicherheitsstufen 1 oder 2 sind beim Beauftragten für die Biologische Sicherheit erhältlich.
3. Prüfen Sie, insbesondere bei Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, ob weiterführende, geplante Experimente noch unter die bei der Behörde angemeldete Arbeit fallen, oder ob unter Umständen die Anmeldung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 notwenig wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Beauftragten für die Biologische Sicherheit.
Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit
Stellungnahmen
zur Vergleichbarkeit
Gesetzes- und Verordnungstexte
Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie
90/219/EWG
des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter
Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
Richtlinie 2001/18/EG des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
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Gesetz zur Regelung der
Gentechnik
Gentechnikgesetz - GenTG vom
16.12.1993, zuletzt geändert am 01.04.2008
oder ![]()
Verordnung über die Sicherheitsstufen
und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Gentechnik-Sicherheitsverordnung -
GenTSV vom 14.03.1995, zuletzt geändert am 18.12.2008
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Verordnung über
Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken oder zu
gewerblichen Zwecken und bei Freisetzungen
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung -
GenTAufzV vom
04.11.1996, zuletzt geändert am 28.04.2008
oder ![]()
Verordnung über Antrags- und
Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem
Gentechnikgesetz
Gentechnik-VerfahrensVerordnung
- GenTVfV vom
04.11.1996, zuletzt geändert am 28.04.2008
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Verordnung über die
Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und
Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei
nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz
Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV
vom 17.05.1995, zuletzt geändert am 23.03.2006
oder ![]()
Verordnung über die zentrale
Kommission für die Biologische Sicherheit
ZKBS-Verordnung - ZKBSV vom 05.08.1996, zuletzt geändert am
31.10.2006
oder ![]()
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem
Gentechnikgesetz
Gentechnik-Anhörungsverordnung
– GenTAnhV
vom 04.11.1996, zuletzt geändert am 28.04.2008
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Verordnung über die
Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde-
und Unterrichtspflichten
Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV
vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 28.04.2008
oder ![]()
Bundeskostenverordnung zum
Gentechnikgesetz
BGenTGKostV vom 09.10.1991, zuletzt geändert am
22.03.2004
oder ![]()
Biostoff-Verordnung vom 27.01.1999, zuletzt geändert am
18.12.2008
oder ![]()
Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert am
13.12.2007
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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Verordnung
zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 23.12.2008
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